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Was ist ein Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren?

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Bußgeldverfahren beim Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

Ein Verschlechterungsverbot verbietet eine Veränderung der Strafen zum Schlechteren.

Ein Verschlechterungsverbot verbietet eine Veränderung der Strafen zum Schlechteren.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß können schnell dazu führen, dass ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Nach dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung folgt häufig erst ein Zeugenfragebogen oder ein Anhörungsbogen. Beide ermöglichen es dem Betroffenen, sich zur Tat zu äußern. Dies ist allerdings kein Muss.

Innerhalb von drei Monaten nach der Ordnungswidrigkeit muss der Bußgeldbescheid bei Ihnen im heimischen Briefkasten liegen. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Frist und startet diese ab Erhalt des Schreibens von Neuem. Mit dem Bußgeldbescheid teilt Ihnen die Behörde auch die Höhe des Bußgeldes sowie weitere Sanktionen mit. Ab Erhalt haben Sie 14 Tage Zeit Einspruch gegen diesen einzulegen.

Sollte es dann zu einem Verfahren vor Gericht kommen, gibt es unterschiedliche Ausgänge. Es kann zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens führen. Auch eine Abweichung von den Strafen ist denkbar. Aber können die Sanktionen laut deutschem Recht zum Nachteil für den Betroffenen ausfallen? Mehr zum Thema Verschlechterungsverbot lesen Sie im folgenden Ratgeber.

Inhalt - Übersicht

  • 1 Bußgeldverfahren beim Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
  • 2 Verschlechterungsverbot per Definition
    • 2.1 Gilt in Bußgeldsachen ein Verschlechterungsverbot?
    • 2.2 Kann nach dem gerichtlichen Verfahren auch ein Fahrverbot drohen?

Verschlechterungsverbot per Definition

Die Juristen sprechen im Lateinischen oftmals vom “reformatio in peius”, was so viel wie “Umwandlung zum Schlechteren” bedeutet. Das Verschlechterungsverbot verbietet es per Gesetz, dass beispielsweise im Strafprozessrecht das Urteil zum Nachteil des Angeklagten verändert werden kann. Dementsprechend dürfen die Rechtsfolgen der Tat sowohl in der Art als auch in der Höhe nicht verschlechtert werden.

Auch im Zivilprozessrecht gilt ein Verschlechterungsverbot. Das Urteil darf auch hier nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden. Anders verhält sich dies allerdings, wenn der Betroffene Rechtsmittel eingelegt hat. In einem mündlichen Verfahren ist es durchaus möglich, dass das Urteil zum Nachteil des Betroffenen ausfällt.

Beispiel: Es gilt auch ein Verschlechterungsverbot bezüglich einer Prüfung. Wurde einem Schüler die geschriebene Klausur korrigiert ausgehändigt, kann der Lehrer diese Note nicht mehr zum Nachteil für den Schüler verändern. Eine Verbesserung ist allerdings weiterhin kein Problem.

Gilt in Bußgeldsachen ein Verschlechterungsverbot?

Ein Verschlechterungsverbot gilt im Bußgeldverfahren in erster Instanz nicht.

Ein Verschlechterungsverbot gilt im Bußgeldverfahren in erster Instanz nicht.

Im Bußgeldverfahren greift das Verschlechterungsverbot nur zum Teil. Generell ist eine Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen ausgeschlossen, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Der Betroffene hat allerdings nach Erhalt des Bescheids 14 Tage Zeit, Einspruch gegen diesen einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hebt das Verschlechterungsverbot allerdings auf. Das bedeutet im Klartext: Im Bußgeldverfahren gilt für die erste Instanz kein Verschlechterungsverbot.

Laut Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) muss der Betroffene bereits im Bußgeldbescheid darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung vor Gericht durchaus ungünstig für ihn ausfallen kann.

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Dazu muss ein Hinweis auf § 66 Abs. 2 Nummer 1 b gegeben werden. Diese besagt folgendes:

Der Bußgeldbescheid enthält ferner den Hinweis, dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.”

Findet allerdings keine Hauptverhandlung und dementsprechend auch kein mündliches Urteil statt, darf die Entscheidung nicht zum Nachteil für den Betroffenen ausfallen und somit auch nicht negativ vom Bußgeldbescheid abgewichen werden.

Kann nach dem gerichtlichen Verfahren auch ein Fahrverbot drohen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil [3 Ss OWi 320/15] vom 5. März 2015 entschieden, dass es nicht zu einem Fahrverbot kommen kann, wenn dieses im Bußgeldbescheid nicht vorgesehen war. Auch ein Herabsetzen der Geldbuße, rechtfertigt ein zusätzliches Fahrverbot laut deutschem Recht nicht. Dies liegt daran, dass es sich beim Fahrverbot grundsätzlich um eine schwerwiegendere Sanktion handelt.

Es handelt sich dabei um eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem Bußgeldanspruch. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verschlechterungsverbot greift. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann der Betroffene trotzdem eine Verschlechterung erwarten, die sich beispielsweise in einem höheren Bußgeld zeigt. Wurde bereits im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, kann sich auch dieses erhöhen.

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