Öffentliche Zustellung – Bei einem Bußgeldbescheid möglich

Eine öffentliche Zustellung kommt in einem Bußgeldverfahren nicht sehr häufig vor, dennoch gehört diese Art, einen Bescheid dem Beschuldigten zukommen zu lassen, zu den rechtlich zulässigen Methoden. Ist der Beschuldigte unbekannt umgezogen, egal ob innerhalb Deutschland oder ins Ausland, ist es für die Behörden mitunter schwer, eine ordentliche Zustellung des Bußgeldbescheids zu erreichen.

Wann findet eine öffentliche Zustellung statt?
Wann findet eine öffentliche Zustellung statt?

Allerdings kann eine öffentlich Zustellung von einem Bußgeldbescheid nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Denn wenn ein Bescheid nicht postalisch an der Wohnung zugestellt werden kann, muss die zuständige Behörde zunächst versuchen, den Aufenthaltsort des Verkehrssünders zu ermitteln.

Welche weiteren Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vorliegen müssen, wie eine solche Zustellung genau aussieht und was mit einem Vollstreckungsbescheid passiert, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

Öffentliche Zustellung von einem Bußgeldbescheid: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Wann findet eine öffentliche Zustellung vom Bußgel‌dbescheid statt?

Ist es der zuständigen Behörde nicht möglich, den Aufenthaltsort des betroffenen Verkehrssünders in Erfahrung zu bringen, kann sie auf eine öffentliche Zustellung des Bußgeldbescheides zurückgreifen. Im Vorfeld muss sie allerdings alles daran gesetzt haben, den Aufenthaltsort herauszufinden.

Wie läuft eine öffentliche Zustellung ab?

In einer solchen Situation wird der Bußgeldb‌escheid öffentlich bekannt gegeben, beispielsweise auf der Webseite der Stadt bzw. Gemeinde, am schwarzen Brett des Rathauses, etc. Wie eine öffentliche Zustellung des Bescheides aussehen könnte, zeigen wir Ihnen hier.

Wie geht es nach einer öffentlichen Zustellung weiter?

Nachdem der Bescheid öffentlich zugestellt wurde, beginnt die Frist für einen Einspruch zu laufen. Sie liegt in der Regel bei zwei Wochen.

Was passiert, wenn die Zustellung von einem Bußgeldbescheid scheitert?

Ein Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig, wenn gegen diesen innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung kein Einspruch eingelegt wird. Um diese Frist jedoch wahrnehmen zu können, muss der Bescheid dem Betroffenen auch zugestellt werden.

Das Bußgeldverfahren ist Teil eines Verwaltungsvorgangs, somit unterliegt die Zustellung dem Verwaltungszustellungsgesetz. Ist der Wohnsitz des Beschuldigten unbekannt, muss die zuständige Behörde alle zumutbaren Mittel ergreifen, um diesen zu ermitteln.

Dies kann beispielsweise über eine Meldeanfrage beim Einwohnermeldeamt geschehen. Ist hier vermerkt, dass der Betroffene „unbekannt verzogen“ ist, kann in den Unterlagen ein sogenannter Suchvermerk hinterlegt werden. Das Amt informiert dann die anfragende Behörde, sobald neue Informationen zum Wohnsitz vorliegen.

Ist die Anschrift des Temposünders unbekannt, wird der Bescheid durch eine öffentliche Bekanntgabe zugestellt.
Ist die Anschrift des Temposünders unbekannt, wird der Bescheid durch eine öffentliche Bekanntgabe zugestellt.

Die Bußgeldstelle kann darüber hinaus auch eine erweiterte Melderegisterauskunft oder eine Personenstandsabfrage veranlassen, die der Ermittlung eines Ehepartners dient.

Ehepartner dürfen dann zum Aufenthaltsort und dem derzeitigen Wohnsitz befragt werden. Auch kann die Behörde Nachfragen beim Postamt der letzten bekannten Anschrift bezüglich eines Nachsendeauftrags stellen. Des Weiteren kann sie, wenn bekannt, bei ehemaligen Nachbarn oder Arbeitgebern beziehungsweise den Sozialbehörden Ermittlung einleiten.

Eine solche Abfrage sowie die Ermittlung der aktuellen Anschrift müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Erfassung der Ordnungswidrigkeit erfolgen, da in dieser Zeit die sogenannte Verfolgungsverjährung läuft.

Verfolgungsverjährung bedeutet in diesem Fall, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides innerhalb von drei Monaten nach der Tat stattfinden muss. Allerdings verlängert sich diese Frist, wenn das Bußgeld über 1.000 Euro liegt auf ein Jahr und bei mehr als 15.000 Euro Bußgeld auf drei Jahre. Ist diese Zeit ohne eine Zustellung verstrichen, kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt oder geahndet werden.

Sind Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffenen nicht zu ermitteln, wird die öffentliche Zustellung für den Bußgeldbescheid angesetzt. Die Entscheidung diesbezüglich obliegt den zuständigen Behörden und Landkreisen.

Die Voraussetzungen hierfür sind im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) geregelt. In § 10 VwZG wird Folgendes festgelegt:

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
  3. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Darüber hinaus legt dieser Paragraph auch fest, wie eine solche öffentliche Zustellung erfolgen kann. Die zuständige Behörde bestimmt einen Ort, an dem durch eine Bekanntgabe eine Benachrichtigung hinterlegt oder angebracht wird.

Für diese öffentliche Bekanntgabe von einem Bescheid kann auch der Bundesanzeiger genutzt werden. In dieser Bekanntmachung müssen folgenden Punkte enthalten sein:

 

  • die ausstellende Behörde,
  • die letzte bekannte Anschrift des Beschuldigten,
  • das Datum und das Aktenzeichen des Bescheids
  • sowie auch der Ort an dem dieser eingesehen
Die Zustellung eines Bußgeldbescheids fällt unter das Verwaltungszustellungsgesetz.
Die Zustellung eines Bußgeldbescheids fällt unter das Verwaltungszustellungsgesetz.

Darüber hinaus muss die öffentliche Bekanntgabe auch einen Hinweis zur öffentlichen Zustellung sowie zu den laufenden Fristen enthalten.

Das Vergehen wird nicht veröffentlicht. Nur der Betroffene selbst kann den gesamten Bußgeldbescheid einsehen.

Der Bußgeldbescheid gilt dann als zugestellt, wenn nach der Bekanntgabe zwei Wochen vergangen sind.

Ab diesem Zeitpunkt beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen.

Öffentliche Zustellung: Ein Muster könnte so aussehen

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung, die der öffentlichen Zustellung von einem Bußgeldbescheid vorausgeht, folgt meist einem bestimmten Muster. Ein solcher Aushang könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

Der gegen Herrn Beispielfahrer, letzte bekannte Anschrift: 12345 Beispielstadt, Irgendeinestr. 20, erlassene Bußgeldbescheid vom xx.xx.xx, Aktenzeichen: xx.xxx-xx-xxx.xxx, kann nicht durch die Post zugestellt werden, da diese Zustellung unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Landeszustellungsgesetzes (LZG) wird eine öffentliche Zustellung des Bußgeldbescheides durch öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

Der Bußgeldbescheid kann [Angabe des genauen Ortes] während der Dienstzeiten eingesehen und entgegengenommen werden.

Kontakt: Beispielname, Telefon xxxxx/xxxxxxxxx, Fax xxxxx/xxxxxxx, name@beispiel.de,

Ort, Datum

Im Auftrag, gez. Musterfrau

Die öffentliche Zustellung ist nicht nur im Verwaltungsrecht eine zulässige Methode, auch die Zivilprozessordnung regelt dies in § 185 ZPO. Demnach kann für alle amtlichen Dokumente eine öffentliche Bekanntgabe und Zustellung erfolgen.

Neben dem Bundesanzeiger werden in der Regel Amtsanzeige, Amtsblätter, das Schwarze Brett in Rathäusern, Behörden und Ämter sowie Tages- oder Lokalzeitungen genutzt, um diese Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Auch auf den Internetseiten der Gemeinden oder Behörden ist eine solche Veröffentlichung möglich.

Öffentliche Zustellung vom Vollstreckungsbescheid

Durch die öffentliche Zustellung wird der Bußgeldbescheid so wie bei der Zusendung durch die Post behandelt. Er wird also rechtskräftig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach einer gültigen Zustellung kein Einspruch eingelegt wird.

Meldet sich ein Betroffener auch nach der öffentlichen Bekanntmachung nicht und ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, kann er vollstreckt werden. Die sogenannte Vollstreckungsverjährung macht dies auch über einen längeren Zeitraum hinweg möglich.

In § 34 des Ordnungswidrigkeiten­gesetzes (OWiG) werden die Fristen für die Vollstreckungsverjährung wie folgt angegeben:

 

  • bei Geldbußen bis zu 1.000 Euro nach drei Jahren
  • bei Geldbußen über 1.000 Euro nach fünf Jahren
Liegen die Kosten für eine öffentliche Zustellung über dem Bußgeld, kann die Behörde davon absehen.
Liegen die Kosten für eine öffentliche Zustellung über dem Bußgeld, kann die Behörde davon absehen.

Während der laufenden Frist für die Verfolgungsverjährung entscheidet die zuständige Behörde oder auch das Gericht darüber, ob der Bescheid weiter verfolgt wird. Liegen beispielsweise die Kosten für eine öffentliche Zustellung über dem verhängten Bußgeld, kann die Behörde von einer Verfolgung absehen und somit die Verfolgungsverjährung zulassen.

Entscheidet sich die Behörde aufgrund der Höhe des Bußgeldes oder der Tat an sich, diese weiter zu verfolgen und blieb die öffentliche Bekanntgabe erfolglos, können auch die weiteren Schritte öffentlich erfolgen.

Wird der Bußgeldbescheid nach dessen Rechtskraft zur Vollstreckung ausgesetzt, ist es der Behörde freigestellt, den Betroffenen diesbezüglich zu informieren. Die öffentliche Zustellung von einem Vollstreckungsbescheid folgt dem gleichen Muster und derselben Vorgehensweise, wie die eines Bußgelbescheids.
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Öffentliche Zustellung – Bei einem Bußgeldbescheid möglich
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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.