Fahreignung: Wer gilt als fahrtauglich und wer nicht?

Wodurch Kraftfahrer ihre Fahreignung einbüßen können

In Deutschland muss jeder Kraftfahrer sowohl körperlich als auch psychisch dazu in der Lage sein, ein Fahrzeug zuverlässig durch den Straßenverkehr zu steuern. Diese Fähigkeit wird als „Fahreignung“ bezeichnet. Bestimmte Umstände können allerdings dafür sorgen, dass Zweifel an dieser Eignung aufkommen oder sie gänzlich verloren geht.

Fahreignung: Wer ist fahrtauglich und wer ist es nicht?
Fahreignung: Wer ist fahrtauglich und wer ist es nicht?

Wann dies der Fall ist, welche Möglichkeiten betroffene Autofahrer in einer solchen Situation haben und was sie bei einer Überprüfung der Kraftfahreignung beachten sollten, beleuchtet der folgende Ratgeber.

Fahreignung: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Welche Rolle spielt die Fahreignung im Straßenverkehr?

Jeder Fahrer muss sich sowohl körperlich als auch psychisch dazu eignen, ein Fahrzeug zuverlässig durch den Straßenverkehr zu steuern (Fahreignung). Wird diese Eignung angezweifelt, kann dies Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben.

Durch welche Verstöße können sich Zweifel an der Fahreignung ergeben?

Wiederholte oder erhebliche Zuwiderhandlungen können dazu führen, dass die Fahreignung angezweifelt wird. Im Detail können dies Verstöße wie z. B. Alkohol bzw. Drogen am Steuer oder das Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister sein.

Kann die Fahreignung auch durch gesundheitliche oder körperliche Einschränkungen verloren gehen?

Ja, auch diese Möglichkeit besteht. Informationen dazu finden Sie hier.

Wie gestalten sich die gesetzlichen Regelungen zur Fahreignung?

Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr steuern möchte, kommt um eines auf keinen Fall herum: eine Fahrerlaubnis. Diese müssen Anwärter im Vorfeld in der Fahrschule erwerben und bekommen sie erst nach einer bestandenen Führerscheinprüfung ausgehändigt. Weiterhin müssen sie sich grundsätzlich dafür eignen, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Wann diese Fahreignung vorliegt, ist in § 2 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgehalten. Dort heißt es:

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Doch keine Sorge: Es wird im Regelfall beim Erwerb einer Fahrerlaubnis kein pauschales Fahreignungsgutachten gefordert. Dies geschieht normalerweise erst, wenn die Fahreignung eines Kraftfahrers angezweifelt wird oder sie verloren ging.

Verlust der Fahreignung: Welche Gründe können dafür sprechen?

Wodurch Zweifel an der Fahreignung entstehen können, regelt die FeV.
Wodurch Zweifel an der Fahreignung entstehen können, regelt die FeV.

Wodurch sich Zweifel an der Fahreignung eines Fahrers ergeben können bzw. wann diese nicht mehr vorliegt, hält § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fest. Der genannte Paragraph besagt dazu Folgendes:

Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel […] vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.“

Daraus wird deutlich, dass eine Überprüfung der Fahreignung aus zwei Gründen notwendig werden kann:

  1. Aufgrund körperlicher Einschränkungen oder Krankheiten
  2. Aufgrund wiederholter oder erheblicher Verstöße gegen geltendes Verkehrsrecht

Je nachdem, welcher dieser beiden Gründe ausschlaggebend für den Verlust der Fahreignung war, unterscheiden sich die Optionen, wie sie diese als Kraftfahrer wiedererlangen können. Wie die jeweiligen Möglichkeiten im Detail aussehen, erfahren Sie im Folgenden.

Aufgrund welcher Verstöße kann die Fahreignung verloren gehen?

Leistet sich ein Autofahrer eine Regelmissachtung im Straßenverkehr, die als Straftat angesehen wird, riskiert er damit nicht selten die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. In einem solchen Fall verliert er in der Regel nicht nur seinen Führerschein, sondern ebenfalls seine Fahreignung. In den Augen der zuständigen Behörde kann sich ein Fahrer, der ein derartiges Fehlverhalten an den Tag legt, schließlich wohl kaum noch dazu eignen, ein Kfz auf öffentlichen Straßen zu steuern.

Beispiele für Straftaten im Verkehr, die zum Führerscheinentzug und damit ebenfalls zum Verlust der Fahreignung führen können, sind unter anderem die folgenden:

Die Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien für Fahreignung müssen bei einer Überprüfung stets Beachtung finden.
Die Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien für Fahreignung müssen bei einer Überprüfung stets Beachtung finden.

Wurde Ihnen aufgrund einer der gerade genannten Zuwiderhandlungen der Führerschein entzogen und Sie möchten ihn wiedererlangen, funktioniert dies normalerweise nicht ohne weiteres. Die zuständige Behörde muss schließlich zunächst einmal sichergehen, dass Sie die notwendige Fahreignung besitzen, bevor sie einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis zustimmt.

Um dies zu überprüfen, verlangt sie meist eine Fahreignungsuntersuchung im Rahmen einer sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Eine solche wird von Ärzten und Psychologen durchgeführt, die dabei unter anderem die Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e. V. (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e. V. (DGVM) sowie die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beachten müssen.

Bedenken Sie: Sie erhalten nur mit einem positiven MPU-Gutachten Ihre Fahreignung zurück! Das Gleiche gilt dementsprechend für Ihre Fahrerlaubnis.

Wann die Gesundheit für den Verlust der Fahreignung verantwortlich ist

Wie bereits erwähnt, können Autofahrer ihre Eignung für den Straßenverkehr auch durch Krankheiten oder körperliche Einschränkungen verlieren. Ob die notwendige Fahreignung beispielsweise nach einem Schlaganfall noch gegeben ist, kann in der Regel nur ein Arzt nach einer eingehenden Untersuchung entscheiden.

Sieht dieser nach seiner Begutachtung keine Hoffnung für die Fahreignung, besteht der nächste Schritt normalerweise aus dem Führerscheinentzug. Es ist jedoch auch möglich, dass der zuständige Arzt dem betroffenen Kraftfahrer eine sogenannte „eingeschränkte Fahreignung“ attestiert. Die entsprechenden Regeln dazu sind in § 23 Absatz 2 FeV festgehalten und sehen wie folgt aus:

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“

Fahreignung: Bei vorliegender Epilepsie kann sie dennoch eingeschränkt gegeben sein.
Fahreignung: Bei vorliegender Epilepsie kann sie dennoch eingeschränkt gegeben sein.

Vermuten Sie beispielsweise, dass Sie sich aufgrund von Epilepsie von Ihrer Fahreignung verabschieden müssen, sollten Sie zunächst einmal einen Arzt konsultieren. Dieser sollte bestenfalls eine Zusatzquali­fikation in der Verkehrsmedizin besitzen. Nach der Anfertigung eines Gutachtens kann er normalerweise darüber entscheiden, ob Sie möglicherweise noch eingeschränkt fahrtauglich sind.

Die Fahreignung wird durch Epilepsie nicht automatisch ausgeschlossen. Schließlich können die Krampfanfälle bei dieser Erkrankung in unregelmäßigen Stärken und Abständen stattfinden. Sollte es während der Fahrt mit einem Kfz zu einem solchen Anfall kommen, steigt das Unfallrisiko logischerweise enorm an.

Stellt der zuständige Arzt beim Überprüfen der Fahreignung ein erhöhtes Risiko für Krampfanfälle fest, ist auch eine eingeschränkte Eignung in der Regel nicht möglich. Sollte der betroffene Fahrer allerdings schon seit längerer Zeit keinen Anfall mehr erlitten haben und der Arzt sieht auch kein zukünftiges Risiko, besteht normalerweise die Möglichkeit der eingeschränkten Fahreignung.

In diesem Fall werden bestimmte Schlüsselzahlen auf der Rückseite vom Führerschein eingetragen, die darauf hinweisen. Je nachdem, inwiefern Sie gesundheitlich eingeschränkt sind, ist beispielsweise ein Umbau des Fahrzeugs oder eine Beschränkung der maximalen Geschwindigkeit möglich (z. B. gedrosselt auf höchstens 25 km/h).

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Über den Autor

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Sonja P.

Sonja gehört seit 2019 zum Team von punkte-flensburg.de. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Verkehrsverstößen, Bußgeldverfahren und Verkehrserziehung. Sie hat einen Abschluss in Rechtswissenschaften.